Im Vorfeld einer unterstützenden Maßnahme gilt es zu klären, ob diese tatsächlich für den hilfesuchenden Menschen geeignet ist.
Dazu erfolgt zunächst ein Vorstellungsgespräch, in welchem die Kriterien und weiteren Schritte gemeinsam erörtert und sondiert werden.
Wer kann in der Lebens- und Werkgemeinschaft aufgenommen werden?
In die Lebens- und Werkgemeinschaft können aufgenommen werden
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Volljährige Frauen und Männer mit einer psychischen Erkrankung und Behinderung sowie Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind.
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Personen, die grundsätzlich die Voraussetzung zur Teilnahme an der niedrigschwelligen Tages- und Beschäftigungsstruktur haben.
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Menschen, die nach Feststellung des zuständigen Sozialhilfeträgers auf eine Betreuung in einer vollstationären Einrichtung angewiesen sind.
Gibt es Ausschlusskriterien?
Nicht aufgenommen werden können Menschen,
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die im Sinne des SGB XI (Pflegestufe 2-3) pflegebedürftig sind,
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deren Mobilität so stark eingeschränkt ist, dass eine angemessene Betreuung durch die vereinbarte Strukturqualität nicht sichergestellt werden kann,
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die akut selbst gefährdet sind oder sich fremdgefährdend verhalten,
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mit akut produktiver Symptomatik aufgrund einer psychischen Erkrankung (akute Psychose),
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mit akuter Drogen- und Alkoholproblematik,
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die sich aufgrund dissozialer Problematik nicht in die soziale Gemeinschaft einfügen können.